Wenn Sie keine Rechtsgrundlage für eine Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten haben, benötigen Sie in der Regel eine Einwilligung der betroffenen Person.
Ein entsprechendes gesetzlich normiertes Formerfordernis für die Einwilligung ist nicht gegeben. Lediglich eine Nachweispflicht des Verantwortlichen, dass die betroffene Person in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
Die nachfolgenden inhaltlichen Anforderungen werden an eine Einwilligung gestellt.
Die Einwilligung muss auf einen freiwilligen Willensentschluss erfolgen. Das bedeutet, die einwilligende Person muss eine freie und echte Wahl haben, ihre Einwilligung zu erteilen oder diese zu verweigern oder zurückzuziehen.
Die Einwilligung muss sich auf eine konkrete Datenverarbeitung beziehen.
Inhaltlich bestimmt sein müssen:
Die betroffene Person muss ihre Einwilligung in informierter Weise treffen. Dabei muss der betroffenen Person bekannt sein, wer die verantwortliche Person ist und für welchen Zweck die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen.
Die Einwilligung ist zweckgebunden zu erteilen.
Die betroffene Person muss darüber informiert werden, dass eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann, ohne das durch den Widerruf Nachteile entstehen.
Bei Minderjährigen ist für die Erteilung einer Einwilligung die Einsichtsfähigkeit maßgebend. Jugendliche erlangen mit zunehmenden Alter die Fähigkeit, Bedeutung und Folgen einer datenschutzrechtlichen Einwilligung zu überschauen. In der Regel dürfte diese bei einfachen Sachverhalten ab einem Alter von 14 Jahren gegeben sein. Andernfalls ist die Einwilligung der Personensorgeberechtigten notwendig.
Meine Empfehlung:
Keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage. Holen Sie sich die Einwilligung der betroffenen Person immer schriftlich ein, um ihrer gesetzlichen Nachweispflicht nachkommen zu können.