MELDESTELLENBEAUFTRAGTE

Externe Meldestellen-beauftragte

nach § 15 HinSchG

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Errichtung einer internen Meldestelle

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) besteht für Unternehmen ab einer bestimmten Unternehmensgröße die Verpflichtung, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber zu errichten. Ab welcher Unternehmesgröße eine Errichtung notwendig ist und welche Anforderungen an die Meldestelle gestellt werden, können Sie gern meinen FAQ´s entnehmen.


Gerne unterstütze ich Sie als externe Meldestellenbeauftragte bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

Umsetzung des
HinSchG

Einrichtung
einer Meldestelle

Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers

externe Meldestellenbeauftragte

  • Was genau ist eine Meldestellenbeauftragte?

    Die Funktion der Medestellenbeauftragten ergibt sich aus § 14 HinSchG.  Die Meldestellenbeauftragte ist eine im Unternehmen benannte Person (intern oder extern), die an der Errichtung der Meldestelle beteiligt ist und mit der Bearbeitung der Hinweise betraut ist.

  • Welche Aufgaben hat eine Meldestellenbeauftragte?

    Zu den Aufgaben einer Meldestellenbeauftragten gehören:


    1. geeignete Meldekanäle einrichten und betreiben
    2. die Verfahren für die Bearbeitung von Meldungen führen
    3. angmessene Folgemaßnahmen ergreifen
    4. Informationen über die Nutzung des interne sowie des externen Meldeverfahrens bereithalten
    5. Wahrung der Identität des Hinweisgebers
    6. Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben
    7. Aufbewahrung der Meldung in abrufbarer Weise und unter  Einhaltung des Vertraulichkeitsgebots sowie unter EInhaltung der Speicherfrist
  • Wer muss eine Meldestelle einrichten?

    Eine Meldestelle einrichten müssen:


    Alle Unternehmen bzw. öffentlich-rechtliche Personen mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen.


    Alle Unternehmen bzw. öffentlich-rechtliche Personen ab 250 Mitarbeiter:innen benötigen ein eigenes System.


    Weiterhin alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind.

  • Welche Voraussetzungen muss die beauftragte Person erfüllen?

    Folgende Voraussetzugen muss die beauftragte Person erfüllen:


    • Die beauftragte Person muss bei Ausübung der Tätigkeit unabhängig sein
    • Sie darf in keinem Interessenskonflikt stehen und muss ihre Unabhängigkeit wahren
    • Sie muss die notwendige Fachkunde gem. § 15 und § 25 HinSchG besitzen
    • Eventuell ergeben sich besondere Verschwiegenheitspflichten bei Informationen, die einer vertraglichen oder gesetzllichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen
  • Wie lange dauert die Umsetzung eines Hinweisgebersystems?

    Die Umsetzung eines Hinweisgebersystems nimmt zwischen 4-6 Monaten in Anspruch.

  • Wie sieht das Meldeverfahren für den Hinweisgeber aus?

    Das Meldeverfahren wird in 3 Stufen aufgeteilt:


    1. interne Meldung an den Beschäftigungsträger
    2. externe Meldung an die zuständigen Behörden
    3. Meldung an die Öffentlichkeit (ultima ratio)
  • Wer genau gehört zu den externen Meldestellen?

    Zu den externen Meldestellen gehören:


    • Bundesamt für Justiz
    • Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    • Bundeskartellamt
  • Gibt es Sanktionen bei Nichteinrichtung der Meldestellen?

    Jeweils bis zu 50.000 € Strafe 

    • bei Repressalien zu Lasten des Hinweisgebers (hier ist bereits die Androhung ausreichend)
    • bei der Behinderung einer Meldung
    • die Vertraulichkeit der Meldung wird nicht gewahrt

    Jeweils bis zu 20.000 € Strafe


    • Meldestelle wird nicht eingerichtet
    • unrichtige Informationen werden offengelegt

Ablaufplan für eine Zusammenarbeit:

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