Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) besteht für Unternehmen ab einer bestimmten Unternehmensgröße die Verpflichtung, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber zu errichten. Ab welcher Unternehmesgröße eine Errichtung notwendig ist und welche Anforderungen an die Meldestelle gestellt werden, können Sie gern meinen FAQ´s entnehmen.
Gerne unterstütze ich Sie als externe Meldestellenbeauftragte bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.
Die Funktion der Medestellenbeauftragten ergibt sich aus § 14 HinSchG. Die Meldestellenbeauftragte ist eine im Unternehmen benannte Person (intern oder extern), die an der Errichtung der Meldestelle beteiligt ist und mit der Bearbeitung der Hinweise betraut ist.
Zu den Aufgaben einer Meldestellenbeauftragten gehören:
Eine Meldestelle einrichten müssen:
Alle Unternehmen bzw. öffentlich-rechtliche Personen mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen.
Alle Unternehmen bzw. öffentlich-rechtliche Personen ab 250 Mitarbeiter:innen benötigen ein eigenes System.
Weiterhin alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind.
Folgende Voraussetzugen muss die beauftragte Person erfüllen:
Die Umsetzung eines Hinweisgebersystems nimmt zwischen 4-6 Monaten in Anspruch.
Das Meldeverfahren wird in 3 Stufen aufgeteilt:
Zu den externen Meldestellen gehören:
Jeweils bis zu 50.000 € Strafe
Jeweils bis zu 20.000 € Strafe