NEIN!
Gemäß § 20 Abs. 10 IfSG müssen Personen, die am 01.03.2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, der Leitung der Einrichtung einen Nachweis über eine MMR (Masern-Mumps-Röteln) Impfung vorlegen.
Vorlegen ist jedoch nicht mit kopieren gleichzusetzen!
Bei den Impfdaten handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten. Diese bieten aufgrund ihrer Sensibilität ein hohes Potenzial für Diskriminierung. Nach den Grundsätzen der Datenverarbeitung dürfen Daten unter anderem nur zweckgebunden verarbeitet werden. Wird der Impfausweis kopiert, beinhaltet die Kopie im Zweifel nicht nur die MMR-Impfdaten, sondern auch alle anderen Impfungen die auf der Seite aufgeführt sind. Für die Erreichung des Zwecks, dem Nachweis der MMR-Impfung, sind diese Daten jedoch nicht erforderlich, sodass ein Verstoß gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung gegeben wäre.
Meine Empfehlung:
Erstellen Sie eine Liste und haken Sie mittels dieser Liste den Impfstatus der Kindergartenkinder ab.